Unfall, Schlaganfall oder Demenz: Ohne Vorsorgevollmacht dürfen selbst Ehegatte und Kinder nicht ohne Weiteres für Sie entscheiden. Wie Sie die Vollmacht richtig erstellen, wann ein Notar sinnvoll ist und wie sie sich von Patienten- und Betreuungsverfügung unterscheidet, erfahren Sie hier.
Vorsorgevollmacht: Warum Angehörige ohne Vollmacht nicht automatisch für Sie entscheiden
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer für Sie handelt, wenn Sie nach einem Unfall, bei einer schweren Erkrankung oder im Fall einer Demenz Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Viele gehen davon aus, dass Ehegatten oder Kinder in dieser Situation ohnehin entscheiden dürfen. Das ist nicht der Fall. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, der unter gerichtlicher Aufsicht steht.
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen ermächtigen, Sie in einzelnen oder allen Angelegenheiten zu vertreten. Gesetzlich ist sie seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 in § 1820 BGB verankert. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Bereiche die Vollmacht abdecken sollte, wann eine notarielle Beurkundung sinnvoll ist, wie sie sich von Patientenverfügung und Betreuungsverfügung unterscheidet und wie Sie Missbrauch vorbeugen.
Vorrang vor der gerichtlichen Betreuung
Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Betreuung vor. Nach § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Sie bestimmen also selbst, wer Sie vertritt, und vermeiden ein gerichtliches Verfahren mit Anhörung und ärztlichem Gutachten.
Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Es ist bewusst eng gefasst und ersetzt keine Vorsorgevollmacht:
- Nur Gesundheitssorge: Erfasst sind die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, der Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Erkrankung, etwa gegenüber der Krankenversicherung. Über freiheitsentziehende Maßnahmen darf der Ehegatte nur für höchstens sechs Wochen und mit gerichtlicher Genehmigung entscheiden.
- Höchstens sechs Monate: Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt und lässt sich nicht verlängern.
- Ärztliche Bestätigung: Ein Arzt muss schriftlich bestätigen, dass der Partner seine Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
- Ausschlussgründe: Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Partner eine Vertretung ablehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat, oder wenn bereits ein Betreuer für diesen Bereich bestellt ist.
Bankgeschäfte, Verträge, Wohnungsangelegenheiten und Behördenkontakte deckt das Notvertretungsrecht nicht ab. Für Kinder, Lebensgefährten und Geschwister gibt es überhaupt kein vergleichbares Recht.
Nicht nur eine Frage des Alters
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht nur für ältere Menschen sinnvoll. Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen. Auch Eltern dürfen ihr volljähriges Kind nicht automatisch vertreten, denn die elterliche Sorge endet mit dem 18. Geburtstag. Wer studiert, im Ausland lebt oder ein Unternehmen führt, sollte ebenso vorsorgen wie unverheiratete Paare, für die nicht einmal das Notvertretungsrecht gilt. Erstellen Sie die Vollmacht, solange Sie gesund und geschäftsfähig sind, denn im Ernstfall kann es dafür zu spät sein.
Inhalt: Welche Bereiche eine Vorsorgevollmacht umfassen sollte
Eine Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht für alle Angelegenheiten oder beschränkt auf einzelne Bereiche erteilt werden. In der Praxis empfiehlt sich eine umfassende Vollmacht, in der die wichtigsten Bereiche ausdrücklich aufgeführt sind:
- Gesundheitssorge: Einwilligung in Untersuchungen, Behandlungen und Operationen, Einsicht in Krankenunterlagen und Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht.
- Aufenthalt und Wohnung: Entscheidung über den Wohnort, Umzug in ein Pflegeheim und Kündigung der Mietwohnung.
- Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Verwaltung von Immobilien, Zahlungen, Steuern und Versicherungen.
- Behörden und Gerichte: Anträge bei Renten-, Kranken- und Pflegekassen sowie Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
- Post und Telekommunikation: Öffnen der Post sowie Zugriff auf E-Mail-Konten, Online-Zugänge und digitale Daten. Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, erleichtert dies auch den Umgang mit dem digitalen Nachlass.
- Pflege und Heimvertrag: Abschluss und Kündigung von Pflege- und Heimverträgen.
Besonders sensible Bereiche nach § 1820 Abs. 2 BGB
Für bestimmte Entscheidungen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Dazu gehören die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren gesundheitlichen Schadens besteht, sowie deren Nichteinwilligung oder Widerruf (§ 1829 BGB), die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierungen (§ 1831 BGB) sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB). Eine pauschale Formulierung wie „in allen Angelegenheiten“ genügt dafür nicht. Fehlt die ausdrückliche Nennung, muss für diese Entscheidungen doch ein Betreuer bestellt werden.
Schenkungen und Geschäfte mit sich selbst
Legen Sie ausdrücklich fest, ob der Bevollmächtigte aus Ihrem Vermögen Schenkungen machen darf, etwa übliche Geschenke an Enkel, und ob er Geschäfte mit sich selbst abschließen darf. Ohne Befreiung von § 181 BGB kann er beispielsweise keinen Vertrag zwischen Ihnen und sich selbst schließen. Eine solche Befreiung erweitert den Handlungsspielraum, erhöht aber das Missbrauchsrisiko und sollte daher bewusst erteilt werden.
Form der Vorsorgevollmacht: Wann eine notarielle Beurkundung sinnvoll ist
Grundsätzlich ist eine Vollmacht formfrei. Für die sensiblen Bereiche des § 1820 Abs. 2 BGB schreibt das Gesetz jedoch die Schriftform vor, und Banken, Ärzte und Behörden akzeptieren in der Praxis nur eine schriftliche Urkunde. Erstellen Sie die Vollmacht deshalb immer schriftlich, mit Ort und Datum, und unterschreiben Sie sie eigenhändig. Handschriftlich verfasst sein muss der Text nicht.
Öffentliche Beglaubigung
Soll der Bevollmächtigte über Grundstücke verfügen, verlangt das Grundbuchamt nach § 29 GBO eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Sie erhalten sie beim Notar oder bei der örtlichen Betreuungsbehörde, die dafür nach § 7 BtOG eine Gebühr von 10 Euro erhebt. Wichtig: Die Wirkung der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde endet nach § 7 BtOG mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die Vollmacht auch danach für Grundstücksgeschäfte genutzt werden, ist die notarielle Form vorzuziehen.
Notarielle Beurkundung
Eine notarielle Beurkundung ist in mehreren Konstellationen sinnvoll oder praktisch erforderlich:
- Verbraucherdarlehen: Nach § 492 Abs. 4 BGB muss eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Davon ausgenommen ist nur die notariell beurkundete Vollmacht. Soll der Bevollmächtigte etwa eine Finanzierung für den Umbau zum barrierefreien Wohnen abschließen können, ist die Beurkundung deshalb der sichere Weg.
- Immobilien und Unternehmen: Bei Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen oder einem eigenen Betrieb sorgt die notarielle Urkunde dafür, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr reibungslos anerkannt wird.
- Nachweis der Geschäftsfähigkeit: Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest. Das erschwert spätere Zweifel an der Wirksamkeit, etwa wenn die Vollmacht kurz vor einer Demenzdiagnose erteilt wurde.
- Ausfertigungen: Der Notar kann mehrere Ausfertigungen erteilen, die im Rechtsverkehr das Original ersetzen. Sie können bestimmen, dass Ausfertigungen nur an Sie selbst oder erst auf Ihre Anweisung herausgegeben werden.
Bankvollmacht
Viele Banken bitten zusätzlich um eine Vollmacht auf ihrem eigenen Formular, die in der Filiale unterschrieben wird. Notariell beurkundete Vorsorgevollmachten werden im Bankverkehr regelmäßig anerkannt. Eine zusätzliche Bankvollmacht kann im Ernstfall dennoch Verzögerungen vermeiden.
Kosten
Eine privatschriftliche Vollmacht verursacht keine Gebühren. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10 Euro. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz: Der Geschäftswert bemisst sich nach Umfang der Vollmacht und Vermögen, darf nach § 98 GNotKG die Hälfte des Vermögens nicht übersteigen und ist auf höchstens 1 Million Euro begrenzt. Verglichen mit dem Aufwand eines Betreuungsverfahrens ist die notarielle Vollmacht bei Immobilienbesitz meist die wirtschaftlichere Lösung.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung: Die Unterschiede
Die drei Vorsorgedokumente werden oft verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben und ergänzen sich:
- Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen eine Person, die Sie rechtlich vertritt. Der Bevollmächtigte handelt ohne gerichtliche Bestellung und ohne laufende gerichtliche Kontrolle.
- Patientenverfügung: Nach § 1827 BGB legen Sie schriftlich fest, ob Sie in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Die Patientenverfügung bestimmt keinen Vertreter, sondern gibt inhaltliche Vorgaben, an die Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer gebunden sind.
- Betreuungsverfügung: Nach § 1816 Abs. 2 BGB äußern Sie Wünsche für den Fall, dass doch eine Betreuung erforderlich wird, etwa wer Betreuer werden soll oder wer auf keinen Fall. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und unterliegt dessen Aufsicht.
Eine Betreuungsverfügung bietet sich an, wenn Sie keine Person haben, der Sie eine umfassende Vollmacht anvertrauen möchten, oder wenn Sie die gerichtliche Kontrolle bewusst wünschen. In den meisten Fällen ist die Kombination sinnvoll: eine Vorsorgevollmacht als Kern, eine Patientenverfügung für medizinische Grenzsituationen und eine Betreuungsverfügung als Rückfallebene, falls die Vollmacht einen Bereich nicht abdeckt oder der Bevollmächtigte ausfällt.
Abstimmung der Dokumente
Widersprüche zwischen den Dokumenten führen im Ernstfall zu Unsicherheit. Formulieren Sie die Patientenverfügung möglichst konkret, denn allgemeine Wendungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen für sich genommen nicht aus (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Benennen Sie in der Betreuungsverfügung möglichst dieselbe Person, die Sie auch bevollmächtigt haben, damit sie im Zweifel als Betreuer bestellt werden kann.
Die richtige Person bevollmächtigen: Vertrauen, Ersatzperson und Kontrolle
Der Bevollmächtigte erhält weitreichende Befugnisse, die das Gericht nicht von sich aus überwacht. Die Wahl der richtigen Person ist daher die wichtigste Entscheidung:
- Vertrauen: Bevollmächtigen Sie nur Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen und die Ihre Wünsche kennen.
- Ersatzbevollmächtigte: Bestimmen Sie eine weitere Person für den Fall, dass der Bevollmächtigte verhindert ist oder vor Ihnen verstirbt.
- Mehrere Bevollmächtigte: Regeln Sie, ob jeder allein handeln darf oder ob bestimmte Geschäfte, etwa Immobilienverkäufe, nur gemeinsam vorgenommen werden dürfen.
- Innenverhältnis: Halten Sie in einer gesonderten Vereinbarung fest, wie der Bevollmächtigte vorgehen soll, etwa bei Pflege, Wohnen und Geschenken.
- Wirkung über den Tod hinaus: Mit einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte nach Ihrem Tod dringende Angelegenheiten erledigen, bis die Erben feststehen.
Bedingungen nur im Innenverhältnis
Knüpfen Sie die Vollmacht im Außenverhältnis nicht an die Bedingung, dass Sie geschäftsunfähig sind. Sonst müsste der Bevollmächtigte Ihren Zustand bei jedem Geschäft nachweisen. Nach außen wirkt die Vollmacht ab ihrer Erteilung, die Beschränkung auf den Vorsorgefall gehört in die interne Vereinbarung.
Kontrollbetreuung und Schutz vor Missbrauch
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt, und können Sie Ihre Rechte selbst nicht mehr wahrnehmen, bestellt das Betreuungsgericht nach § 1820 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer. Droht eine erhebliche Gefahr für Ihre Person oder Ihr Vermögen, kann das Gericht nach § 1820 Abs. 4 BGB die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Urkunde anordnen. Als letztes Mittel darf der Kontrollbetreuer die Vollmacht mit gerichtlicher Genehmigung widerrufen (§ 1820 Abs. 5 BGB). Besprechen Sie Ihre Wünsche deshalb vor der Unterschrift ausführlich mit dem Bevollmächtigten.
Aufbewahrung, Zentrales Vorsorgeregister und Widerruf der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht hilft nur, wenn sie im Ernstfall auffindbar ist und der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegen kann. Banken und Behörden verlangen in der Regel das Original oder eine notarielle Ausfertigung.
Zentrales Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung registrieren lassen. Die Online-Registrierung kostet einmalig 20,50 Euro bei Zahlung per Lastschrift, für jede weitere Vertrauensperson kommen geringe Zusatzgebühren hinzu. Betreuungsgerichte fragen das Register vor der Bestellung eines Betreuers ab, und seit 2023 dürfen auch Ärzte einsehen, wenn dies für die Entscheidung über eine dringende Behandlung erforderlich ist.
Seit dem 1. Oktober 2026 kann zusätzlich eine elektronische Abschrift der Vorsorgedokumente hinterlegt werden. Das Hochladen übernehmen Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können den Inhalt dann direkt einsehen. Das Register ersetzt jedoch nicht das Original: Um für Sie zu handeln, muss der Bevollmächtigte weiterhin die Urkunde vorlegen.
Aufbewahrung
Bewahren Sie das Original an einem sicheren Ort auf, den der Bevollmächtigte kennt, oder übergeben Sie es ihm direkt. Ein Bankschließfach ist ungeeignet, weil der Bevollmächtigte ohne Vollmacht keinen Zugang erhält. Eine Hinweiskarte im Portemonnaie macht Ärzte und Rettungsdienste auf die Vollmacht aufmerksam.
Widerruf und Aktualisierung
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist formfrei, sollte aber schriftlich erfolgen. Fordern Sie die Urkunde zurück, denn nach §§ 172, 175 BGB dürfen Dritte auf eine vorgelegte Vollmachtsurkunde vertrauen, bis sie zurückgegeben ist. Ändert sich Ihre Lebenssituation, etwa durch Trennung, Scheidung oder den Tod des Bevollmächtigten, sollten Sie die Vollmacht anpassen und die Registrierung aktualisieren. Änderungen und Widerrufe im Register sind gebührenfrei.
Wann ist anwaltliche Beratung zur Vorsorgevollmacht sinnvoll?
Standardformulare decken nur Grundfälle ab und berücksichtigen weder Ihre Vermögensverhältnisse noch Ihre familiäre Situation. Anwaltlicher Rat ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vollmacht über einfache Alltagsgeschäfte hinausgeht:
- Immobilien und größeres Vermögen: Form, Umfang und Kontrollmechanismen sollten zum Vermögen passen.
- Unternehmen und Gesellschaftsanteile: Die Vollmacht muss mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein.
- Mehrere Kinder oder Patchworkfamilien: Klare Regeln zum Zusammenwirken der Bevollmächtigten verhindern Streit.
- Abstimmung mit dem Testament: Vollmacht, Patientenverfügung und Testament sollten inhaltlich zusammenpassen.
- Streit um eine bestehende Vollmacht: Bei Verdacht auf Missbrauch oder Zweifeln an der Wirksamkeit geht es um Kontrollbetreuung, Widerruf, Rechenschaft und Herausgabe.
Unsere Kanzlei berät im Vertragsrecht und Erbrecht und erstellt Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung als aufeinander abgestimmtes Gesamtkonzept. Wir prüfen bestehende Vollmachten und beraten auch Bevollmächtigte zu ihren Pflichten gegenüber dem Vollmachtgeber und den Erben.
Fazit: Mit der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für Sie entscheidet
Die Vorsorgevollmacht ist das zentrale Instrument, um für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vorzusorgen. Sie hat Vorrang vor der gerichtlichen Betreuung und lässt Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB ist auf sechs Monate und auf Gesundheitsfragen beschränkt und ersetzt keine Vollmacht.
Entscheidend sind eine schriftliche Vollmacht, die die sensiblen Bereiche ausdrücklich nennt, die passende Form für Immobilien und Darlehen, eine sorgfältige Auswahl der Bevollmächtigten und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. Ergänzt durch Patientenverfügung und Betreuungsverfügung entsteht eine Vorsorge, die im Ernstfall trägt.
Eine sorgfältig formulierte Vorsorgevollmacht verhindert, dass im Ernstfall ein Gericht über Ihre Vertretung entscheiden muss.
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FAQs: Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Vertrauensperson, Sie zu vertreten, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie kann Gesundheit, Wohnen, Vermögen, Behörden und Post umfassen. Liegt eine wirksame Vollmacht vor, ist eine gerichtliche Betreuung in der Regel nicht erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 1820 BGB.
Nur eingeschränkt. Nach § 1358 BGB dürfen Ehegatten seit 2023 in Gesundheitsangelegenheiten für höchstens sechs Monate vertreten, wenn ein Arzt schriftlich bestätigt, dass der Partner nicht mehr selbst entscheiden kann. Bankgeschäfte, Verträge oder Wohnungsangelegenheiten sind nicht erfasst, und bei getrennt lebenden Ehegatten gilt das Recht nicht. Kinder und Lebensgefährten haben kein gesetzliches Vertretungsrecht.
Nein, grundsätzlich genügt eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Vollmacht. Für Grundstücksgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung nötig, die auch die Betreuungsbehörde vornehmen kann. Für Verbraucherdarlehen ist die notarielle Beurkundung praktisch erforderlich, und sie empfiehlt sich bei Immobilien, Unternehmen und zur Absicherung gegen spätere Zweifel an der Geschäftsfähigkeit.
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Sie vertritt. Die Patientenverfügung legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Die Betreuungsverfügung enthält Wünsche zur Person des Betreuers, falls das Gericht doch eine Betreuung anordnen muss. Am wirksamsten ist eine aufeinander abgestimmte Kombination aller drei Dokumente.
Ausdrücklich genannt sein müssen die Einwilligung in lebensgefährliche ärztliche Maßnahmen und deren Ablehnung, die freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierungen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen. Fehlt einer dieser Punkte, darf der Bevollmächtigte darüber nicht entscheiden. Empfehlenswert sind außerdem klare Regelungen zu Post, digitalen Konten, Schenkungen und Insichgeschäften.
Nach außen gilt die Vollmacht ab ihrer Erteilung, sobald der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegt. Dass er sie nur im Vorsorgefall nutzen soll, wird im Innenverhältnis vereinbart. Wird die Vollmacht selbst an eine Bedingung wie „nur bei Geschäftsunfähigkeit“ geknüpft, entstehen im Alltag erhebliche Nachweisprobleme.
Bewahren Sie das Original an einem sicheren Ort auf, den der Bevollmächtigte kennt, oder übergeben Sie es ihm direkt. Ein Bankschließfach ist ungeeignet. Registrieren Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, seit dem 1. Oktober 2026 auf Wunsch auch mit elektronischer Abschrift, damit Betreuungsgerichte und Ärzte davon erfahren.
Ja, jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind. Der Widerruf ist formfrei, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erklärt werden. Verlangen Sie die Urkunde zurück, weil Dritte auf eine vorgelegte Vollmacht vertrauen dürfen, und lassen Sie den Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.
Das Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht und Rechenschaft verlangt. Bei dringender Gefahr kann das Gericht die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Urkunde anordnen. Unberechtigt entnommene Beträge muss der Bevollmächtigte zurückzahlen. Angehörige können solche Maßnahmen beim Betreuungsgericht anregen.
Anwaltliche Unterstützung lohnt sich bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größerem Vermögen, bei mehreren Bevollmächtigten und in konfliktträchtigen Familien. Wir stimmen Vollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Testament aufeinander ab. Auch bei Streit um eine bestehende Vollmacht oder bei Verdacht auf Missbrauch beraten und vertreten wir Sie.


