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Versorgungsausgleich bei der Scheidung: Rentenanwartschaften fair teilen

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Versorgungsausgleich bei der Scheidung: welche Rentenanwartschaften geteilt werden, was 2026 gilt und wann ein Ausschluss per Ehevertrag möglich ist.

Inhalt - Im Überblick

Scheidung und Rente: Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten geteilt. Wie die Teilung abläuft, wann ein Ausschluss möglich ist und welche Fehler Sie vermeiden sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Versorgungsausgleich bei der Scheidung: Worum es geht

Eine Scheidung wirkt sich nicht nur auf das Vermögen von heute aus, sondern auch auf die Rente von morgen. Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrente, Riester- und Basisrente sowie private Rentenversicherungen. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich in aller Regel von Amts wegen durch, und seine Entscheidung beeinflusst die Rentenhöhe beider Ehegatten oft noch Jahrzehnte später.

Wir von RAe Ludwig & Kollegen erklären in diesem Beitrag, wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung abläuft, welche Anrechte betroffen sind, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, welche Werte im Jahr 2026 gelten und wo in der Praxis typische Fehler entstehen.

Das Prinzip des Versorgungsausgleichs: hälftige Teilung jedes Anrechts

Geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Den Grundgedanken enthält § 1 VersAusglG: Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität werden zwischen den geschiedenen Ehegatten jeweils hälftig geteilt. Dahinter steht die Überlegung, dass beide Ehegatten gleichermaßen zum Aufbau der Altersversorgung beigetragen haben, auch wenn einer von ihnen wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger oder gar nicht erwerbstätig war.

Keine Saldierung, sondern wechselseitige Teilung

Anders als beim Zugewinnausgleich werden beim Versorgungsausgleich die Werte nicht miteinander verrechnet. Jedes einzelne Anrecht wird gesondert betrachtet und geteilt. Hat der Ehemann in der Ehezeit 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente erworben, die Ehefrau dagegen 8 Entgeltpunkte und eine Riester-Rente, erhält sie von ihm 10 Entgeltpunkte und die Hälfte des Ehezeitanteils der Betriebsrente, er von ihr 4 Entgeltpunkte und die Hälfte des Ehezeitanteils der Riester-Rente. Nach der Scheidung verfügen beide Ehegatten deshalb über ein Bündel unterschiedlicher Anrechte.

Die Ehezeit als maßgeblicher Zeitraum

Entscheidend ist die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Anrechte, die vor der Ehe oder nach dem Ende der Ehezeit erworben wurden, bleiben unberücksichtigt.

Die Trennung spielt dabei keine Rolle: Auch die Jahre des Getrenntlebens vor dem Scheidungsantrag gehören zur Ehezeit. Wer lange getrennt lebt, ohne die Scheidung zu beantragen, teilt seine Rentenanwartschaften weiterhin mit dem anderen Ehegatten. Der Zeitpunkt des Scheidungsantrags hat deshalb unmittelbaren Einfluss darauf, welche Anrechte noch in den Ausgleich fallen.

Durchführung von Amts wegen und Besonderheit bei kurzen Ehen

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. In allen übrigen Fällen ist er nach § 137 Abs. 2 FamFG Folgesache im Scheidungsverbund und wird ohne Antrag durchgeführt. Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich grundsätzlich zusammen mit der Scheidung. Nur unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG kann das Verfahren abgetrennt werden, etwa wenn Auskünfte der Versorgungsträger lange ausstehen.

Welche Rentenanrechte beim Versorgungsausgleich geteilt werden

Nach § 2 VersAusglG werden Anrechte erfasst, die durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: einschließlich der Kindererziehungszeiten, die in der Ehezeit einem Ehegatten zugeordnet wurden.
  • Beamtenversorgung: Versorgungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie von Richtern und Berufssoldaten.
  • Berufsständische Versorgungswerke: etwa für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Apotheker und andere Kammerberufe.
  • Betriebliche Altersversorgung: in allen Durchführungswegen, also Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
  • Riester-Rente und Basisrente: soweit sie auf eine Rentenzahlung gerichtet sind.
  • Private Rentenversicherungen: sofern sie eine Rentenzahlung vorsehen.
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: etwa die VBL oder kommunale Zusatzversorgungskassen.

Nicht in den Versorgungsausgleich fallen in der Regel Kapitallebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen, bei denen das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde. Sie werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für die betriebliche Altersversorgung: Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz werden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform einbezogen, also auch dann, wenn eine Kapitalzahlung zugesagt ist.

Anrechte, die bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif sind, etwa noch verfallbare Betriebsrentenanwartschaften oder Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern, werden nach § 19 VersAusglG nicht im Scheidungsverfahren geteilt. Für sie bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.

Auskünfte der Versorgungsträger sorgfältig prüfen

Auf Anforderung des Familiengerichts berechnet jeder Versorgungsträger nach § 5 VersAusglG den Ehezeitanteil des Anrechts und schlägt einen Ausgleichswert vor, der grundsätzlich der Hälfte des Ehezeitanteils entspricht. Bei der gesetzlichen Rente werden Entgeltpunkte angegeben, bei Betriebsrenten häufig Kapitalwerte, bei der Beamtenversorgung monatliche Versorgungsbeträge.

Diese Auskünfte bilden die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Fehlerquellen sind etwa unvollständige Versicherungsverläufe, nicht berücksichtigte Kindererziehungszeiten, falsch bestimmte Ehezeitanteile oder unzutreffende Berechnungsgrundlagen. Beide Ehegatten müssen im Fragebogen des Gerichts alle Anrechte angeben und bei der Klärung ihres Rentenkontos mitwirken. Da sich Fehler nach Eintritt der Rechtskraft nur noch unter engen Voraussetzungen korrigieren lassen, sollten die Auskünfte vor der Entscheidung geprüft werden.

Interne und externe Teilung: So funktioniert der Versorgungsausgleich in der Praxis

Interne Teilung als Regelfall

Im Regelfall erfolgt die Teilung intern nach §§ 10 bis 13 VersAusglG. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim Versorgungsträger des anderen ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden dafür Entgeltpunkte vom Rentenkonto des einen auf das Rentenkonto des anderen übertragen. Bei einer Betriebsrente wird der Berechtigte selbst Versorgungsanwärter beim Versorgungsträger des früheren Partners.

Der Vorteil: Das übertragene Anrecht folgt grundsätzlich den Regeln des bisherigen Versorgungssystems, nach § 11 VersAusglG muss es einen vergleichbaren Wert und eine vergleichbare Wertentwicklung bieten. Die Kosten der internen Teilung darf der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG in angemessenem Umfang mit den Anrechten beider Ehegatten jeweils hälftig verrechnen.

Externe Teilung als Ausnahme

Die externe Teilung nach §§ 14 bis 17 VersAusglG bildet die Ausnahme. Dabei wird der Ausgleichswert als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, den der Berechtigte auswählt, zum Beispiel an die gesetzliche Rentenversicherung oder einen privaten Altersvorsorgevertrag. Eine externe Teilung kommt in Betracht, wenn Versorgungsträger und Berechtigter sie vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger sie bei kleineren Ausgleichswerten verlangt.

Einseitig verlangen kann der Versorgungsträger die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit höchstens 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Rentenbetrag oder 240 Prozent als Kapitalwert beträgt. Für ein Ehezeitende im Jahr 2026 sind das 79,10 Euro Monatsrente beziehungsweise 9.492 Euro Kapitalwert. Bei Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse liegt die Grenze nach § 17 VersAusglG deutlich höher, nämlich bei der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, die 2026 bei 101.400 Euro liegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2020, 1 BvL 5/18, entschieden, dass die externe Teilung verfassungsgemäß ist, die Familiengerichte den Ausgleichswert aber so festsetzen müssen, dass der Berechtigte keine unangemessenen Transferverluste erleidet. Gerade bei hohen Betriebsrenten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Berechnung des Kapitalbetrags.

Bagatellgrenze 2026: Wann geringe Anrechte nicht geteilt werden

Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht teilen. Gering ist ein Wert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 1 Prozent oder als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Endet die Ehezeit im Jahr 2026, liegt die Bagatellgrenze damit bei 39,55 Euro Monatsrente beziehungsweise 4.746 Euro Kapitalwert. Maßgeblich ist immer die Bezugsgröße des Jahres, in dem die Ehezeit endet. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift: Das Gericht muss abwägen und kann auch geringe Anrechte teilen, etwa wenn sonst der Halbteilungsgrundsatz deutlich verfehlt würde.

Besonderheiten bei Beamten und Versorgungswerken

Für Bundesbeamte ist die interne Teilung vorgesehen. Sieht das Versorgungsrecht eines Dienstherrn keine interne Teilung vor, wird das Anrecht nach § 16 VersAusglG ausgeglichen, indem für den Berechtigten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Berufsständische Versorgungswerke haben eigene Satzungsregelungen zur Teilung, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Versorgungsausgleich ausschließen oder regeln: Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach §§ 6 bis 8 VersAusglG vertraglich regeln. Sie können ihn ganz oder teilweise ausschließen, auf einzelne Anrechte beschränken oder durch andere Leistungen ersetzen. Das ist in einem Ehevertrag vor oder während der Ehe ebenso möglich wie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Formvorschriften

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung geschlossen wird, bedarf nach § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung. Ersetzt wird die Beurkundung durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Eine nur privatschriftliche Absprache ist formunwirksam.

Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle

Jede Vereinbarung unterliegt nach § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Unwirksam kann ein Ausschluss sein, wenn er einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligt, etwa wenn ein Ehegatte wegen der Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat und der Ausschluss ihn ohne angemessene Alterssicherung zurücklässt. Auch ein bei Vertragsschluss wirksamer Ausschluss kann sich als nicht durchsetzbar erweisen, wenn sich die Lebensverhältnisse anders entwickelt haben als geplant. Die Gerichte prüfen hier genau, weil die Altersversorgung zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört.

Wann Vereinbarungen sinnvoll sein können

Vereinbarungen kommen vor allem in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Doppelverdienerehen: Beide Ehegatten haben ähnliche Anrechte, sodass die wechselseitige Teilung vor allem Aufwand verursacht.
  • Selbstständige und Unternehmer: Die Altersvorsorge wurde überwiegend über Vermögen statt über Rentenanrechte aufgebaut.
  • Kurze Ehen ohne Kinder: Es sind keine ehebedingten Nachteile bei der Altersvorsorge entstanden.

Häufig wird der Verzicht auf den Versorgungsausgleich mit einer Gegenleistung verbunden, zum Beispiel mit einer Ausgleichszahlung, der Übertragung einer Immobilie oder Einzahlungen in die Altersvorsorge des Berechtigten.

Ausschluss wegen grober Unbilligkeit

Unabhängig von einer Vereinbarung findet ein Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das Gericht berücksichtigt dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. In Betracht kommen etwa eine sehr lange Trennungszeit, eine erhebliche Verletzung von Unterhaltspflichten oder ein krasses wirtschaftliches Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen. Wie streng die Gerichte dabei sind, zeigt auch die Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich bei ehefeindlichem Verhalten.

Nach der Scheidung: Wirkung, Anpassung und Abänderung

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird mit Rechtskraft wirksam. Wer bereits Rente bezieht, muss die Kürzung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn der frühere Ehegatte selbst noch keine Rente erhält. Das frühere Rentnerprivileg wurde mit der Reform zum 1. September 2009 abgeschafft. Für Altfälle, deren Verfahren vor diesem Stichtag eingeleitet wurde, gelten Übergangsregelungen.

Anpassung nach Rechtskraft

Die §§ 32 bis 38 VersAusglG sehen eine Anpassung nach Rechtskraft vor. Sie gilt nur für die Regelsicherungssysteme, also insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die berufsständischen Versorgungswerke, nicht für Betriebsrenten und private Anrechte. Die Kürzung kann auf Antrag ausgesetzt oder aufgehoben werden:

  • Unterhalt: wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht noch keine Rente beziehen kann und gegen den Pflichtigen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (§ 33 VersAusglG); hierüber entscheidet das Familiengericht.
  • Invalidität: wenn der Pflichtige eine Invaliditätsrente oder eine Versorgung wegen einer besonderen Altersgrenze bezieht und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung erhalten kann (§ 35 VersAusglG).
  • Tod des Berechtigten: wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat (§ 37 VersAusglG).

In den Fällen der §§ 35 und 37 VersAusglG ist der Antrag beim Versorgungsträger zu stellen, nicht beim Familiengericht. Eine automatische Rückabwicklung gibt es nicht.

Abänderung der Entscheidung

Ändert sich der Wert eines Anrechts aus einem Regelsicherungssystem nach der Scheidung wesentlich, etwa weil Kindererziehungszeiten nachträglich anerkannt wurden oder sich gesetzliche Bewertungsregeln geändert haben, kann die Entscheidung nach §§ 225, 226 FamFG abgeändert werden. Wesentlich ist eine Wertänderung nach § 225 Abs. 3 FamFG, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und zugleich einen Mindestbetrag überschreitet. Entscheidungen, die noch nach dem bis August 2009 geltenden Recht ergangen sind, können unter den Voraussetzungen des § 51 VersAusglG in das neue Recht überführt werden, was im Einzelfall zu deutlich anderen Ergebnissen führen kann.

Übersehene Anrechte und geplante Gesetzesänderung

Wurde ein Anrecht im Scheidungsverfahren vergessen, verschwiegen oder übersehen, kann es nach derzeitiger Rechtslage nach Rechtskraft der Entscheidung grundsätzlich nicht mehr nachträglich ausgeglichen werden. Die Bundesregierung hat deshalb 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/6510). Danach sollen übersehene Anrechte künftig im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nachträglich ausgeglichen werden können. Zudem sollen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, etwa von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, unabhängig von der Leistungsform einbezogen werden. Ob und wann diese Änderungen in Kraft treten, steht derzeit noch nicht fest. Umso wichtiger ist es, die Vollständigkeit aller Anrechte schon im Scheidungsverfahren zu prüfen.

Wann ist anwaltliche Beratung zum Versorgungsausgleich sinnvoll?

Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Darüber hinaus zahlt sich eine sorgfältige anwaltliche Begleitung beim Versorgungsausgleich aus, weil die Entscheidung die Altersversorgung über Jahrzehnte prägt. Wir prüfen die Auskünfte der Versorgungsträger auf Vollständigkeit und Richtigkeit, kontrollieren Ehezeitanteile und Ausgleichswerte, achten auf die korrekte Anwendung der Bagatellgrenze und erkennen, wann eine externe Teilung zu Nachteilen führt.

Besonders wichtig ist eine Beratung in diesen Fällen:

  • Betriebsrenten, Beamtenversorgungen oder Versorgungswerke sind beteiligt.
  • Ein Ehegatte war selbstständig und hat kaum eigene Rentenanrechte.
  • Es besteht ein Ehevertrag mit einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung soll geschlossen werden.
  • Ein Ehegatte bezieht bereits Rente.
  • Die Ehezeit liegt knapp über oder unter drei Jahren.
  • Eine ältere Entscheidung könnte abgeändert werden.

An unseren Standorten in Merzig und Saarlouis beraten und vertreten wir Sie bei allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich, im Scheidungsverbund ebenso wie bei Vereinbarungen sowie in Anpassungs- und Abänderungsverfahren. Am besten sprechen Sie mit uns, bevor der Scheidungsantrag gestellt oder eine Vereinbarung unterzeichnet wird.

Fazit: Der Versorgungsausgleich stellt die Weichen für Ihre Rente

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, von der gesetzlichen Rente über Beamtenversorgung und Betriebsrente bis zu Riester- und Basisrente. Das Familiengericht führt ihn in der Regel von Amts wegen durch, bei Ehen bis zu drei Jahren nur auf Antrag. Die Ehezeit endet mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags, sodass der Zeitpunkt des Antrags die Höhe des Ausgleichs beeinflusst.

Fehlerhafte Versorgungsauskünfte, übersehene Anrechte, nachteilige externe Teilungen und unwirksame Vereinbarungen gehören zu den typischen Risiken. Wer die Auskünfte prüfen lässt, Vereinbarungen nur in der vorgeschriebenen Form und nach Beratung schließt und die Möglichkeiten nach der Scheidung kennt, sichert seine Altersversorgung ab. Gerne unterstützen wir von RAe Ludwig & Kollegen Sie dabei.

Lassen Sie die Auskünfte zum Versorgungsausgleich rechtzeitig anwaltlich prüfen, damit Fehler nicht dauerhaft Ihre Rente schmälern.

Sie stehen vor einer Scheidung oder planen eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich? Unser Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Altersversorgung fair und rechtssicher zu regeln. Vereinbaren Sie gerne einen Termin.

FAQs: Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Geteilt werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, etwa die gesetzliche Rente, die Beamtenversorgung, Anrechte aus Versorgungswerken, Betriebsrenten, Riester- und Basisrenten sowie private Rentenversicherungen. Jedes Anrecht wird für sich hälftig geteilt. Kapitallebensversicherungen fallen in der Regel nicht darunter, sondern in den Zugewinnausgleich.

Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennung ist dafür unerheblich, auch die Jahre des Getrenntlebens zählen mit. Wer die Ehezeit beenden möchte, muss den Scheidungsantrag stellen.

Grundsätzlich ja, das Familiengericht führt ihn von Amts wegen im Scheidungsverbund durch. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Außerdem kann er durch eine wirksame Vereinbarung ausgeschlossen sein.

Ja, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Das Familiengericht prüft aber, ob der Ausschluss einen Ehegatten unangemessen benachteiligt, vor allem wenn er wegen der Kinderbetreuung keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnte. Ist der Ausgleich grob unbillig, kann er zudem nach § 27 VersAusglG ganz oder teilweise entfallen.

Bei der internen Teilung erhält der Berechtigte beim Versorgungsträger des Pflichtigen ein eigenes Anrecht, zum Beispiel Entgeltpunkte auf seinem Rentenkonto. Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, den der Berechtigte auswählt. Die interne Teilung ist der Regelfall, die externe Teilung kommt bei Vereinbarung oder bei kleineren Ausgleichswerten auf Verlangen des Versorgungsträgers in Betracht.

Endet die Ehezeit im Jahr 2026, liegt die Grenze bei 39,55 Euro Monatsrente oder 4.746 Euro Kapitalwert. Anrechte mit einem Ausgleichswert bis zu dieser Höhe soll das Gericht nach § 18 VersAusglG nicht teilen. Es muss aber abwägen und kann im Einzelfall trotzdem ausgleichen.

Ab Rechtskraft der Entscheidung. Wer bereits Rente bezieht, erhält danach die gekürzte Rente, auch wenn der frühere Ehegatte selbst noch keine Rente bezieht, denn das frühere Rentnerprivileg gilt seit der Reform 2009 nur noch für Altfälle. Der Berechtigte erhält Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, sobald er selbst die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt.

Hat der verstorbene Berechtigte aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen, kann der Pflichtige nach § 37 VersAusglG beim Versorgungsträger beantragen, dass seine Versorgung nicht länger gekürzt wird. Das gilt für die Regelsicherungssysteme wie die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung, nicht für Betriebsrenten und private Anrechte. Der Antrag muss ausdrücklich gestellt werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer wesentlichen Wertänderung von Anrechten aus Regelsicherungssystemen ist eine Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG möglich, ältere Entscheidungen nach früherem Recht können nach § 51 VersAusglG überprüft werden. Übersehene Anrechte lassen sich nach derzeitiger Rechtslage dagegen grundsätzlich nicht mehr nachträglich ausgleichen.

Für den Scheidungsantrag ist ein Anwalt ohnehin vorgeschrieben, und die Entscheidung prägt Ihre Rente über Jahrzehnte. Besonders ratsam ist eine anwaltliche Prüfung bei Betriebsrenten, Beamtenversorgung und Versorgungswerken, bei Selbstständigkeit, bei einem Ehevertrag, vor einer Vereinbarung und bei laufendem Rentenbezug. Wir prüfen die Versorgungsauskünfte und entwickeln mit Ihnen eine tragfähige Lösung.